Klasse B196

Fahrerlaubnis Klasse B196

Durch eine gesetzliche Änderung Anfang 2020 in der Fahrerlaubnis-Verordnung wird Besitzern der Fahrerlaubnisklasse B der Zugang zu Leichtkrafträdern der Klasse A1 ermöglicht.

Voraussetzungen:

– Fünf Jahre im Besitz eines Pkw-Führerscheins
– Mindestalter von 25 Jahre
– Fahrerschulung von
– Theorie: 4x Motorrad-Theorieunterricht jeweils 90 Minuten
– Praxis: 5x Motorradfahrstunde jeweils 90 Minuten

– Keine theoretische und keine praktische Prüfung erforderlich!

–  B196 gilt nur in Deutschland


Da es sich um eine Erweiterung der Klasse B mit der Schlüsselziffer 196 handelt, wird die Klasse nur in Deutschland anerkannt.
                             Im Ausland wird diese nicht akzeptiert!

Bisherige Regelung in Deutschland

Um sogenannte Leichtkrafträder mit 125 cm³ fahren zu dürfen, war bislang in Deutschland eine Fahrberechtigung der Klasse A1 bzw. die alte Klasse 1b Voraussetzung. An dieser Regelung ändert sich durch die Neuregelung nichts.

Hinweis: Eine Fahrerlaubnis, die vor dem 1.4.1980 in den Klassen 2, 3 oder 4 (bzw. den korrespondierenden Fahrerlaubnisklassen der ehemaligen DDR) erteilt worden ist, berechtigt ebenfalls zum Führen von Leichtkrafträdern in Deutschland und im Ausland. 

Für alle anderen, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 1.4.1980 erworben haben, galt: Nur mit der Führerscheinklasse A1 durfte ein Motorrad gefahren werden. Die Neuregelung hat dies nun geändert – aber nur für das Führen der Fahrzeuge der Klasse A1 in Deutschland!

Was darf man mit der neuen Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 fahren:

Krafträdern mit Hubraum von bis zu 125 cm³ (auch mit Beiwagen)
Motorleistung bis zu 11 kW (Verhältnis Leistung zum Gewicht nicht größer als 0,1 kW/kg)

Eintrag im Führerschein

Im Führerschein wird die neue Motorrad-Fahrberechtigung hinter der Klasse B als
Schlüsselzahl 196 eingetragen (daher weitläufig bekannt als B196).
Nach Absolvierung der gesetzlich benötigten Theorie- und Praxiseinheiten erhältst Du einen Ausbildungsnachweis.
Mit dem Ausbildungsnachweis und einem Passbild wird die Schlüsselzahl 196 bei der Führerscheinstelle eingetragen.

Wichtige Information:

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, so dass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 (§ 15 Absatz 3 FeV) nicht möglich ist.
Das heißt ein verkürzte Ausbildung bei Erweiterung von A1 zu A oder einen vereinfachter Aufstieg wie von A1 zu A2 und von A2 zu A ist nicht möglich. 

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